Aktuell geltende Übergangs-/Corona-Sonderregelungen
Anlässlich der Verschiebung der Neuen Heilmittelrichtlinien vom 01.10.2020 auf 01.01.2021 hatte der GKV am 29.09.2020 ein Empfehlungsschreiben veröffentlicht. Ziel: bürokratische Entlastung für die Heilmittelpraxen. Die Übergangsregeln gelten für Verordnungen der Vertrags- und Zahnärzte. Stand heute, 09.12.2020, gibt es noch keine aktualisierten Corona-Sonderregelungen, sprich Verlängerung der Sonderregelungen von Seiten des GKV. Demnach gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen aus dem Empfehlungsschreiben vom 01.10.2020 weiterhin.
Das wichtigste kurz zusammengefasst:
Punkt 1. Die Prüfung auf die Unterbrechungsfrist über 14 Tage wird ausgesetzt für alle Rezepte, die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden. Per Corona-Sonderregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA) die Vorgabe, dass Rezepte durch eine Unterbrechung über 14 Tage ungültig werden, sogar bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.
Punkt 2. Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss so ausgestellt sein, dass sie in 12 Wochen behandelbar ist. Ist diese Vorgabe erfüllt, verliert sie jedoch nicht nach 12 Wochen ihre Gültigkeit.
Punkt 3. Beginnfrist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum wird nochmals bestätigt.
Bei Verordnungen des Entlassmanagement wird die Beginnfrist von 7 auf 14 Kalendertage erweitert, die Endefrist von 14 auf 21 Kalendertage, gültig für alle Verordnungen die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden
Punkt 4. Podologen können bis zum 31.12.2020 Teilabrechnungen machen. Die Schlussrechnung der bis dahin noch nicht behandelten Leistungen darf auch nach dem 31.12.2020 erfolgen.
Punkt 5. Mit Ausnahme von Verordnungsmenge, Heilmittel und Hausbesuch dürfen wir notwendige Änderungen und Korrekturen ohne Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept vornehmen. Dies gilt für alle Verordnungen ausgestellt ab dem 18.02.2020 und abgerechnet bis 31.12.2020. Die Änderung bzw. Korrektur muss auf der Rückseite der Verordnung unten links begründet werden und mit Handzeichen und Datum quittiert werden.
Punkt 6. Für alle Rezepte abgerechnet bis 31.12.2020 kann die Hygienepauschale von 1,50 € pro Verordnung abgerechnet werden. Hinweis: auch die Privatversicherungen haben die Hygienepauschale von 1,50 € pro Behandlung bis zum 31.12.2020 verlängert.
Punkt 7. Im Laufe der nächsten 3 Monate soll über das „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz“ die Genehmigungspflicht für V.a.R abgeschafft werden. Bis dieses in Kraft tritt rät der GKV den Kassen, die noch auf eine Genehmigung bei V.a.R bestehen, auf diese für alle Verordnungen ausgestellt ab 01.10.2020 zu verzichten.
Das aktualisierte Empfehlungsschreiben des GKV finden Sie hier.
Foto: Trueffelpix/Adobe Stock
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