Sonderregelungen durch G-BA bestätigt und erweitert
Nun ist es amtlich. Auch der G-BA (u.a. zuständig für die Beschlüsse zu den HMR) hat mit einer befristeten Sonderregelung die Aussetzung der Fristenprüfungen (auf spätesten Behandlungsbeginn sowie auf Unterbrechungen über 14 Tage) bestätigt. Diese Sonderregelung gilt für alle Verordnungen ausgestellt bis 31.05.2020. Auch die Krankenkassen haben in Ihrer aktualisierten Empfehlung diese Verlängerung mit aufgenommen mit dem kleinen Unterschied, dass sie schreiben, gültig „… für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden;“. Bis zum 31.05.2020 wird noch zu klären sein, wie genau es sich nun verhält. Prinzipiell ist der Beschluss des G-BA bindend für die Kassen. Die Empfehlung der Krankenkassen, dass die Aussetzung der Fristenprüfungen für Verordnungen ausgestellt ab dem 19.02.2020 (spät. Behandlungsbeginn) bzw. für Behandlungen ab dem 18.02.2020 (Unterbrechung > 14 Tage) gilt, bleibt bestehen.
Auch für Verordnungen des Entlassmanagement gibt es Sonderregelungen: die Frist zum Behandlungsbeginn wird von 7 auf 14 Tage erhöht. Die Frist zur Beendung der Behandlung wird von 12 auf 21 Tage erhöht.
In Beschluss des G-Ba wird außerdem geregelt, dass Ärzte Folgeverordnungen oder Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach telefonischer Anamnese ausstellen und an die Patienten per Post zusenden dürfen, sofern zuvor bei gleicher Erkrankung „eine unmittelbare persönliche Untersuchung“ erfolgt ist. Zum Quartalswechsel werden hier wohl dennoch einige Ärzte die Versichertenkarte der Patienten einlesen wollen, dennoch wird es bis 31.05.2020 eine Erleichterung für alle Beteiligten sein.
Wie schon zuvor gelten diese Sonderregelungen sowohl für Vertragsärzte als auch für Zahnärzte. Die Sonderregelungen des G-BA sind nachzulesen auf der Homepage des G-BA), das aktualisierte Empfehlungsschreiben der Krankenkassen finden Sie hier.
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