Neue HMR, neues Muster 13, alte Rahmenverträge (aktualisiert am 22.01.21)
Wir wollten es uns nicht wirklich vorstellen, geschweige denn glauben, nun ist es doch so gekommen: mit Ausnahme der Pologogen starteten alle Heilmittelerbringer am 01.01.2021 ins Neue Jahr mit neuen Heilmittelrichtlinien und dem neuen Rezeptformular Muster 13, jedoch mit den alten Rahmenverträgen. Vor und mit der Schiedsstelle konnte zum bundeseinheitlichen Rahmenvertrag keine rechtzeitige Einigung zwischen den strittigen Parteien getroffen werden. Die Verhandlungen gehen weiter und bis wann es eine Einigung geben wird, steht noch in den Stermen. Nächster Termin vor der Schiedsstelle ist der 27.01.2021. So halten wir es wie gewohnt und „nehmen was ist“, bedeutet konkret, wir müssen mit ein paar ungeklärten, offenen Fragen bezüglich des neuen Verordnungsformulars im Tagesgeschäft umgehen.
1. Hausbesuch: Die Felder Hausbesuch JA / NEIN sind Pflichtfelder. Lt. Anlage 3 der HMR kann das Feld „JA“ nur vom Arzt mit erneuter Unterschrift und Datumsangabe geändert werden. Wie es sich mit dem Feld „NEIN“ verhält bleibt offen. Ob zwingend das Feld „NEIN“ angekreuzt sein muss, bleibt für mich unklar. In der Anlage 3 der HMR ist zur Änderungsmöglichkeit nichts zu lesen. Allerdings kann man im neuen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag der Podologen in der Anlage 3 nachlesen, dass es nicht zur Ungültigkeit der Verordnung führt, wenn das Feld NEIN nicht ausgefüllt ist. Das lässt hoffen, dass es in den anderen Rahmenverträge auch so vereinbart sein wird. Bis dahin, Empfehlung (sichere Seite): Änderung per Fax durch den Arzt oder mündliche Rücksprache
2. Die „IK des Leistungserbringers“ empfehle ich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite der Verordnung einzutragen. Auch hier ist in der Anlage 3 des neuen Rahmenvertrags der Podologen zu lesen, dass es „unschädlich“ ist, wenn die IK-Nummer auf der Vorderseite vom Leistungserbringer nicht eingetragen wird. Für alle anderen Heilmittelbereiche gibt es hierzu keine Handlungsanweisung ohne neuen Rahmenvertrag. Aus unserer Sicht macht es aus einem ganz praktischen Grund Sinn, die IK-Nummer auch hier auf der Vorderseite einzutragen: es gibt weiterhin die zweiseitigen Rezeptformulare. Ist die IK-Nummer auf Vorder- und Rückseite eingetragen, kann für beide Seiten nachvollzogen werden, zu welcher Praxis ein Rezept gehört, sollten Vorder- und Rückseite auf dem Abrechnungsweg mal getrennt werden (was durchaus ab und an vorkommt)
3. „Rezeptrückseite, Spalte „Leistungserbringer“: der wohl strittigste Punkt ist auf der Rückseite der Verordnung die zusätzliche Spalte „Leistungserbringer“, in die das Kürzel / Unterschrift des behandelnden Leistungserbringers eingetragen werden soll. Ob diese Spalte ausgefüllt werden muss oder nicht, sollte auch der neue bundeseinheitliche Rahmenvertrag für alle Heilmittelbereiche klären. Auf den Homepages mehrerer Verbände u.a. ist zu lesen, dass diese Spalte bis zur Klärung nicht ausgefüllt werden muss. Da in den HMR selbst dazu nichts geregelt ist und in den alten Rahmenverträge eine solche Spalte nicht vorkommt, sollte es hier bei Nicht-Ausfüllen zu keinen Absetzungen durch die Kassen kommen können.
4. Taxierung: Nichts mit dem Rahmenvertrag zu tun, jedoch trotzdem unklar ist, ob Praxen, die mit Abrechnungsstellen abrechnen, weiterhin die Rezepte taxieren müssen, obwohl hierfür keine Felder mehr vorgesehen sind. Weder der Gesetzgeber, noch die Kassen noch das Muster 13 sieht eine Taxierung vor. Stand heute wollen jedoch die meisten Abrechnungsstellen auch weiterhin die Taxierung. Schade eigentlich! Als Platz hierfür wird z.B genannt auf der Rückseite des Rezeptes die kleine freie Fläche unten rechts, oberhalb des großen Feldes für „Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers“. Fazit: sofern Sie noch keine Information von Ihrer Abrechnungsstelle erhalten haben, fragen Sie dort nach.
5. Terminierung mehrerer Heilmittel: Sofern eine Ärztin/ein Arzt mehrere Heilmittel verordnet, ist eine häufig gestellte Frage, ob die auf dem Rezept vorgegebene Reihenfolge eingehalten werden muss. Da es auch hierzu in den HMR selbst keine Antwort gibt und auch in den alten Rahmenverträgen nicht, gibt es hier keine Vorgabe, an die wir uns zu halten haben.
6. Der G-BA hatte bereits per Sonderregelung die Vorgabe, nach der Verordnungen bei Unterbrechungen über 14 Tage ihre Gültigkeit verlieren bis 31.01.2021 ausgesetzt. Lt. Pressemitteilung des G-BA wurde die Verlängerung u.a. dieser Sonderregelung bis 31.03.2021 am 21.01.21 beschlossen. Nach Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger tritt er rückwirkend zum 01.02.2021 in Kraft. Entscheidungen des G-BA stehen über denen der Krankenkassen. Und diese haben bereits in ihrem Schreiben vom 22.01.2021 auf S. 4 oben formuliert, dass die Prüfung auf die in den Rahmenverträgen vereinbarte Fristen ausgesetzt wird für alle „Behandlungen, die bis zum Ende des Geltungszeitraums der G-BA Sonderregelungen (derzeit 31.03.21) durchgeführt werden […]“, mit der Verlängerung der G-BA Sonderregelungen dann also für alle Behandlungen bis 31.03.2021. Die Kassen prüfen bis dahin nicht auf Unterbrechungen. Es ist also egal, ob eine Unterbrechung 14 Tage, 21, 28 oder länger dauert. Man darf die Behandlung wieder aufnehmen. Der letzte Behandlungstag vor einer Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. Ich empfehle dennoch für Unterbrechungen über 14 Tage eine Begründung anzugeben. Das kann nicht schaden.
Wichtig ist diese Fristverlängerung bis 31.03.2021 umso mehr vor dem Hintergrund, dass theoretisch aktuell die teils sehr strengen Fristenregelungen aus den alten Rahmenverträgen weiter gelten. Diese sind bekanntermaßen bei den Primärkassen in einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich was Dauer und Unterbrechungsgründe betrifft. Aber wie gesagt: bis 31.03.2021 (mit Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger) sind diese ausgesetzt und werden von den Kassen nicht geprüft. Ich empfehle dennoch bei Unterbrechungen über 14 Tage eine Begründung zu vermerken, das kann nicht schaden und man bleibt in Übung 🙂
Das aktualisierte Empfehlungsschreiben der Krankenkassen vom 22.01.2021 finden Sie hier.
7. Parallele Behandlungen bei gleicher Diagnose aber unterschiedlichen Ärzten?: Zu dieser Frage ist auch noch auf Klärung durch den bundeseinheitlichen Rahmenvertrag zu hoffen. Aus meiner Sicht sollten aktuell Rezepte bei gleicher Diagnose ausgestellt von unterschiedlichen Ärzten NICHT zeitgleich behandelt werden, auch wenn es sich um 2 Verordnungsfälle handelt. Es ist damit zu rechnen, dass die Kassen mit Bezug auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hier absetzen.
Foto: Trueffelpix/Adobe Stock
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