Corona: Erweiterung Corona-Sonderregelungen
Der Gesamtspitzenverband der Krankenkassen (GKV) hat gestern (05.05.2020) sein Empfehlungsschreiben aktualisiert.
1. Als Ausgleich für den Hygienemehraufwand in Corona-Zeiten dürfen die Heilmittelpraxen pro Verordnung ganze 1,50 € pro Verordnung abrechnen. Diese Regelung gilt für alle Verordnungen, die ab dem 05.05.2020 – 30.09.2020 erstmalig abgerechnet werden. Erstmalig soll heißen, dass diese Zusatzleistung nicht abgerechnet werden darf bei z.B. Nachforderungen, die in dieser Zeit an die Kasse gestellt werden.
Die Pos-Nr. für diese Leistung ist die X9944. Nachzulesen ist diese Regelung unter Punkt 10 im aktualisierten Empfehlungsschreiben der Krankenkassen, vgl. unten).
2. Die Möglichkeit der Teilabrechnung haben die Kassen nun bis 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Kasse) befristet. Nach dem 31.05.2020 ist Stand heute keine Teilabrechnung mehr möglich.
3. Die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verordnung (mit Ausnahme von Leistung, Verordnungsmenge und Diagnose) haben die Kassen nun klar definiert für Verordnungen, die ab dem 18.02.2020 ausgestellt sind.
Wie schon zuvor gelten diese Sonderregelungen sowohl für Vertragsärzte als auch für Zahnärzte. Die Sonderregelungen des G-BA sind nachzulesen auf der Homepage des G-BA), das aktualisierte Empfehlungsschreiben der Krankenkassen finden Sie hier.
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