Aus dem Absetzungs-Nähkästchen…
Verordnet waren 6 x KG Doppelbehandlung. Die Patientin konnte nur 2 Doppeltermine wahrnehmen. 2 Behandlungen wurden als Einzeltermine durchgeführt. Wie eine Teilnehmerin aus einem meiner Seminare berichtete wurden die 2 Einzeltermine nicht bezahlt mit der Begründung (sinngemäß) es müsse behandelt werden, was der Arzt verordnet habe.
Ich habe diese Absetzung jetzt nochmals zum Anlass genommen, das Thema Doppelbehandlung genau unter die Lupe zu nehmen. Das Ergebnis ist leider alles andere als eindeutig und klar.
Lt. HMR §12 Abs. 8 kann „In medizinisch begründeten Ausnahmefällen […] dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden.“ In dieser Vorgabe steckt im Grund die klar Aussage: entweder es ist notwendig oder nicht, mischen geht nicht. Innerhalb einer Verordnung kann es ja nicht einen medizinisch notwendigen Ausnahmefall geben, der eine Doppelbehandlung rechtfertigt und teilweise nicht.
Daraus ergibt sich dann auch die Frage, ob eine Verordnung vom Arzt ausgestellt sein kann als „KG Doppelbehandlung möglich“ oder „KG auch als Doppelbehandlung“.
Auf meine Rückfragen zu diesem Thema bei Abrechnungsstellen, ZVK, bei einer AOK ergaben sich unterschiedliche Einschätzungen. Die einen sagen, mischen „geht“, die anderen sagen „nein“. Die einen sagen “ Doppelbehandlung möglich“ o. „auch als Doppelbehandlung“ ist „zulässig“, die anderen sagen „nein“. Das zeigt auf jeden Fall, dass es hier viel Spielraum für Interpretation und somit für Absetzungen, Ärger und Zeitaufwand liegt.
Mit dem Ziel, keinen Spielraum für Interpretation und Auslegung zu lassen, meine Einschätzung:
1. Auf einer Verordnung sollte Doppelbehandlung eindeutig verordnet sein, ohne „möglich“, ohne „auch“.
2. Die Bezeichnung lautet „Doppelbehandlung“, nicht Doppelstunde!!
3. Wenn Doppelbehandlung verordnet ist, sollten auch nur Doppelbehandlungen behandelt werden.
4. Ist Doppelbehandlung verordnet, diese können aber nicht (ausschließlich) als Doppeltermin erbracht werden, z.B. weil der Plan entsprechende Lücken nicht hergibt, lassen wir die Doppelbehandlung streichen und behandeln nur Einzeltermine.
5. Änderungen sollten vor Beginn der Behandlung veranlasst werden.
Die Änderung/Korrektur kann durch den Arzt mit erneuter Arztunterschrift und mit Angabe des Änderungsdatums erfolgen oder auch im Einvernehmen mit dem Arzt durch die Praxis selbst (mit Angabe des Kürzels LE, Änderungsdatum + Unterschrift). (vgl. hierzu Anlage 3(a) Rahmenverträge)
Aktuell wird der FAK vom 26.09.2022 überarbeitet. Vielleicht finden wir ja zu diesem Thema etwas in der aktualisierten Version. Das wäre wünschenswert.
Foto: Kateryna Kravchuk-Rudomotkina/Stock-Fotografie-ID 1277777135
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