Aus aktuellem Anlass: BVB / LHB
Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.01.2023 ist der Beschluss des G-BA vom 17.11.2022 nun amtlich, sprich Gesetz ab 21.01.2023: für die Bemessung einer Verordnungsmenge von 12 Wochen bei BVB sind Hinweise und Spezifikationen (z.B. Akutereignis) NICHT bindend. Der Arzt darf also auch eine Verordnung über z.B. 36 x KG 1-3 / Woche bei einer Patientin z.B. nach Hüftgelenkprothesen-OP (Z96.64 + Z98.8 + EX oder LY) ausstellen, wenn das Akutereignis (=OP) länger als 6 Monate zurückliegt. Dies natürlich immer unter der Voraussetzung, das Rezept ist ansonsten entsprechend der Vorgaben bezogen auf Verordnungsmenge, ICD-10-Code(s), Diagnosegruppe ausgestellt. Eine Ausnahme bildet hier die Altersvorgabe. Liegt ein Hinweis bezogen auf das Alter vor, z.B. „ab vollendetem 70. Lebensjahr“ oder „bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“, muss diese geprüft und berücksichtigt werden. „Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Alterskriteriums ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Verordnung“. Den Beschluss des G-BA vom 17.11.2022 habe ich Ihnen hier zur Ansicht online gestellt.
Eine Frage, die aus meiner Sicht noch nicht abschließend geklärt ist, ob und wie sich diese Regelung auf die Budgetfreiheit der Verordnung auswirkt. Konkret an unserem Beispiel: der Arzt darf der Patientin nach Hüftgelenksprothesen-OP auch noch über 6 Monate hinaus nach der OP eine höhere Verordnungsmenge verschreiben. Das steht nun außer Frage. Aber bleibt die Verordnung weiterhin budgetfrei?, diese Frage ist nicht klar geregelt.
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.