Ab 1. März 2020 gilt die Masern-Impfpflicht – auch in Physiotherapiepraxen!
Wir haben die wesentlichen Regelungen des Masernschutzgesetzes zusammengefasst:
- Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen muss für jedes Kind nachgewiesen werden, dass es beide empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten hat.
- Personen, die in den oben genannten Einrichtungen oder auch in medizinischen Einrichtungen bzw. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und somit auch Physiotherapiepraxen (Physiotherapeuten, aber auch Rezeptionskräfte) tätig sind oder werden, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen.
- Ausnahmen gibt es für Personen, die vor 1970 geboren sind, für die es eine medizinische Kontraindikation gibt oder die nachgewiesenermaßen die Krankheit bereits durchlitten und somit Antikörper gebildet haben. Auch Physiotherapeuten, die ausschließlich Hausbesuche machen, sind von der Impfpflicht befreit!
- Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinder-untersuchungsheft oder, insbesondere bei bereits durchgemachter Erkrankung und somit bestehender Immunität, ein ärztliches Attest erbracht werden. Die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung über das Vorlegen eines entsprechenden Nachweises, ist ebenfalls gültig. Ein solcher Nachweis muss in der Regel dem Praxisinhaber gegenüber erbracht werden.
- Personen, die bereits in der Praxis tätig sind, haben bis Ende Juli 2021 Zeit, den Nachweis vorzulegen. Mitarbeiter, die neu eingestellt werden, müssen den Impfnachweis sofort vorweisen. Andernfalls darf nicht geimpftes Personal keine Tätigkeit aufnehmen.
- Für Mitarbeiter, die die Masernimpfung verweigern oder Praxisinhaber, die der Nachweiskontrolle nicht nachkommen, kann es richtig teuer werden; das Bußgeld kann bis zu 2.500 Euro betragen.
- Alle Ärztinnen und Ärzte, ausgenommen Zahnärzte, sind bevollmächtigt, Schutzimpfungen durchzuführen.
Foto: Bernd Kaper/pixelio
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