Verlängerung des spät. Behandlungsbeginn auf 28 Tage

Rezeptionsfachkraft karin 12. Juli 2020
Verlängerung des spät. Behandlungsbeginn auf 28 Tage
Mit den Neuen Heilmittelrichtlinien gültig ab 01.10.2020 wird die Frist für den Behandlungsbeginn offiziell von 14 auf 28 Tage verlängert, sowohl für Vertragsarztrezepte als auch für Zahnarztverordnungen.

Der G-BA hat nun per Sonderregelung gültig ab 01.07.2020 – 30.09.2020 diese Fristverlängerung vorgezogen. Die Sonderregelung gilt bis 30.09.2020 und wird dann von der neuen offiziellen Regelung zum 01.10.2020 abgelöst.

Sofern der Arzt also im Feld „spätester Behandlungsbeginn“ kein Datum einträgt, kann/muss die Behandlung spätestens am 28. Tag ab Rezeptausstellungsdatum beginnen. Trägt er im Feld „spätester Behandlungsbeginn“ ein Datum ein, welches diese Frist verkürzt, z.B. auf 10 oder 14 oder 21 Tage, muss der Behandlungsbeginn wie bisher auch, entsprechend früher erfolgen.

Die Sonderregelungen des G-BA sind nachzulesen auf der Homepage des G-BA.

Foto: Günther Gumbold/pixelio.de

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